Schwangerschaftskonflikt,
Schwangerschaftsabbruch
Die AWO Beratungsstellen
Das Lore-Agnes-Haus und die Beratungsstelle im Uni-Klinikum Essen sind anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte und somit berechtigt, die für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a StGB erforderlichen Beratungsbescheinigungen auszustellen.
Die Beratungsstellen der Arbeiterwohlfahrt stehen allen offen, unabhängig von Hautfarbe, Nationalität, Konfession oder Weltanschauung.
Die Pflichtberatung im Schwangerschaftskonflikt erfolgt unverzüglich.
Die Grundposition der Arbeiterwohlfahrt zu Schwangerschaftsabbruch:
Jede Frau muss das Recht haben, sich frei für oder gegen die Fortsetzung einer Schwangerschaft zu entscheiden.
Gesetzliche Grundlagen
Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation
Nach § 218 a StGB wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht bestraft und erfolgt ohne Indikation,
- wenn er innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wird
- und die schwangere Frau ihn verlangt
- und sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.
Schwangerschaftsabbruch mit Indikation
Eine Beratung ist nicht erforderlich,
- wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau bedeutet (medizinische Indikation; ohne Frist für die Durchführung des Abbruchs),
- oder wenn die Frau durch eine Straftat, z.B. durch eine Vergewaltigung schwanger geworden ist (kriminologische Indikation; der Abbruch darf nur bis zu Ende der 12. Woche nach Empfängnis durchgeführt werden).
Das Verfahren
Schwangerschaftsbescheinigung
Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, lassen Sie sich zunächst von einem Arzt oder einer Ärztin die Schwangerschaft bescheinigen.
Danach suchen Sie eine anerkannte Beratungsstelle auf, z. B. eine Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt.
Das Beratungsgespräch
Die Beratung erfolgt auf Wunsch anonym, sie unterliegt der Schweigepflicht und ist kostenlos.
- Die Beratung ist ergebnisoffen. Das heißt, die Entscheidung, ob Sie die Schwangerschaft fortsetzen oder nicht, liegt allein bei Ihnen.
- Wir unterstützen Sie in der von Ihnen eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung.
- Wenn Sie es wünschen, informieren wir Sie über mögliche Hilfs- und Fördermaßnahmen, die der Staat, die Kirchen, Stiftungen oder sonstige Institutionen für Frauen in Ihrer Situation bereit halten.
- Sie erhalten eine Bescheinigung über die Beratung.
Wer trägt die Kosten
Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation trägt die gesetzliche Krankenkasse.
In allen anderen Fällen ist folgendes zu beachten:
- Frauen mit geringem oder keinem persönlich verfügbaren Einkommen stellen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Land NRW. Auch wenn Sie nicht krankenversichert sind, können Sie bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
- Liegt Ihr persönliches Einkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze, tragen Sie die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch selbst.
Weitere Informationen
Nähere Informationen erhalten Sie in unseren Beratungsstellen während des Beratungsgesprächs (nach telefonischer Terminvereinbarung).
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